642.111
CH-SH
§ 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Eintrag im Grundbuch
§ 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Eintrag im Grundbuch
1. Das Grundbuchamt reicht der kantonalen Steuerverwaltung bei der Veräusserung eines Grundstückes einer in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtigen Person vor dem Eintrag die Ausweise über den Rechtsgrund der Veräusserung ein.