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§ 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Löschung im Handelsregister

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§ 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Löschung im Handelsregister

1. Das Handelsregisteramt gibt der kantonalen Steuerverwaltung von jeder Löschungsanmeldung einer juristischen Person Kenntnis.

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