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§ 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Erlass

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§ 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Erlass

1. ...

2. Erlassbehörde ist das Finanzdepartement.

3. Gegen den Entscheid des Finanzdepartementes kann beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 188 des Gesetzes über die direkten Steuern erhoben werden.

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