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§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Bekanntgabe der Fälligkeits- und Zahlungstermine

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§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Bekanntgabe der Fälligkeits- und Zahlungstermine

1. Die kantonale Steuerverwaltung gibt die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine durch Publikation im Amtsblatt bekannt.

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