642.111
CH-SH
§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Bekanntgabe der Fälligkeits- und Zahlungstermine
§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Bekanntgabe der Fälligkeits- und Zahlungstermine
1. Die kantonale Steuerverwaltung gibt die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine durch Publikation im Amtsblatt bekannt.