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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Zeitliche Bemessung bei den natürlichen Personen

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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Zeitliche Bemessung bei den natürlichen Personen

1. Die direkte Bundessteuer wird ab der Steuerperiode 2001 in Anwendung von Art. 41 und 208 ff. DBG erhoben.

2. Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen werden nach Art. 218 Abs. 4 lit. a DBG von den für die Steuerperiode 1999-2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.

Zeitliche Bemessung bei den natürlichen Personen § 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer →

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