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§ 9 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Steuerwert

Bewertungsgrundsätze
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§ 9 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Steuerwert

1. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken gilt der Ertragswert als Steuerwert.

2. Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken entspricht der Steuerwert dem gewogenen Mittel aus Ertragswert und Verkehrswert. Bei überbauten Grundstücken wird der Ertragswert dreimal und der Verkehrswert einmal gewichtet, bei unüberbauten Grundstücken der Ertragswert hälftig und der Verkehrswert einmal.

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