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641.301 CH-SH

§ 8 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Ertragswert

Bewertungsgrundsätze
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§ 8 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Ertragswert

1. Als Ertragswert eines landwirtschaftlichen Grundstücks gilt das Kapital, für das der Zins (Landgutsrente) zum mittleren Satz für erste Hypotheken bei landesüblicher Bewirtschaftung im Mittel mehrerer Jahre erzielt werden kann.

2. Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken entspricht er dem kapitalisierten Jahresmietwert.

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