641.301
CH-SH
§ 7 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Verkehrswert
Bewertungsgrundsätze
§ 7 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Verkehrswert
1. Als Verkehrswert gilt der mittlere Preis, welcher im freien Liegenschaftenmarkt unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage erzielt werden könnte.