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§ 7 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Verkehrswert

Bewertungsgrundsätze
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§ 7 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Verkehrswert

1. Als Verkehrswert gilt der mittlere Preis, welcher im freien Liegenschaftenmarkt unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage erzielt werden könnte.

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