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641.301 CH-SH

§ 6 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Gebäudeversicherungswert

Bewertungsgrundsätze
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§ 6 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Gebäudeversicherungswert

1. Als Versicherungswert gilt der Neuwert bzw. der Zeitwert eines Gebäudes.

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