Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.301 CH-SH

§ 4 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Sonderfälle

Bewertungsgrundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Sonderfälle

1. Von Grundstücken, welche im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Organisationen stehen, die nicht der Steuerpflicht unterliegen, sind in der Regel keine Verkehrs- und Steuerwerte zu ermitteln.

← § 3 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke Geltungsbereich § 5 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →