641.301
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Sonderfälle
Bewertungsgrundsätze
§ 4 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Sonderfälle
1. Von Grundstücken, welche im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Organisationen stehen, die nicht der Steuerpflicht unterliegen, sind in der Regel keine Verkehrs- und Steuerwerte zu ermitteln.