641.301
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Bewertungsgegenstand
Bewertungsgrundsätze
§ 3 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Bewertungsgegenstand
1. Aufgrund dieser Verordnung werden mit ihren Bestandteilen geschätzt
a) die Grundstücke im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
b) die Gebäude der öffentlichen Hand, wenn sie nicht Bestandteil eines Grundstückes sind
c) die Sachen und Einrichtungen, die nicht Bestandteil eines Grundstückes sind, jedoch bei der Gebäudeversicherung versichert sein müssen
2. Die mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Lasten sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.