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§ 29 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Nicht hoheitliche Schätzungen

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§ 29 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Nicht hoheitliche Schätzungen

1. Das Amt für Grundstückschätzungen ist berechtigt, weitere Schätzungen in Form ausführlicher Expertisen durchzuführen.

2. Derartige Aufträge sind schriftlich einzureichen.

3. Im Falle von Miteigentum und Gesamteigentum ist jeder Beteiligte, bzw. jede Beteiligte berechtigt, das Schätzungsresultat zu erfahren, auch wenn er bzw. sie den Schätzungsauftrag nicht erteilt hat.

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