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§ 28 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Rekurs

Rechtsmittelverfahren
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§ 28 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Rekurs

1. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Mitteilung des Entscheides beim Obergericht des Kantons Schaffhausen einzureichen. Die Bestimmungen von Art. 35 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen finden entsprechende Anwendung.

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