§ 27 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Einsprachebehandlung
§ 27 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Einsprachebehandlung
1. Das Amt für Grundstückschätzungen entscheidet über die Einsprache.
2. Kommt in der Einspracheverhandlung eine Einigung zustande, so ist das Resultat schriftlich festzuhalten und von den Mitwirkenden zu unterzeichnen.
3. Eine Änderung der Schätzung im Einigungsverfahren ist den übrigen bekannten Einspracheberechtigten schriftlich mitzuteilen und wird verbindlich, wenn diese die Änderung innerhalb einer Frist von 20 Tagen nicht anfechten und einen Einspracheentscheid verlangen.
4. Kommt keine Einigung zustande, trifft das Amt für Grundstückschätzungen einen Einspracheentscheid. Dieser ist dem Einsprecher bzw. der Einsprecherin und allfälligen weiteren am Verfahren Beteiligten schriftlich mit kurzer Begründung und unter Hinweis auf das Rekursverfahren zu eröffnen.
5. Im Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.