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§ 26 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Einsprache

Rechtsmittelverfahren
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§ 26 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Einsprache

1. Gegen die Schätzungswerte und gegen die Klassifizierung der Gebäude kann innert 30 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Amt für Grundstückschätzungen schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese ist zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten.

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