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§ 25 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Nutzniessung

Verfahren
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§ 25 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Nutzniessung

1. Ist eine Nutzniessung bekannt, so erhält der Nutzniesser bzw. die Nutzniesserin die gleichen Verfügungen bzw. Informationen wie der Eigentümer bzw. die Eigentümerin und ist auch in allen übrigen Belangen diesen gleichgestellt.

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