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641.301 CH-SH

§ 23 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Eröffnung

Verfahren
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§ 23 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Eröffnung

1. Das Amt für Grundstückschätzungen eröffnet die Schätzungsresultate über

a) den Steuerwert und den Eigenmietwert: dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin

b) den Verkehrswert bzw. den Ertragswert: dem Eigentümer, bzw. der Eigentümerin; gegebenenfalls den Erben bzw. den Erbinnen oder den Beschenkten

c) den Gebäudeversicherungswert und die Klassifizierung der Gebäude: dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin

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