641.301
CH-SH
§ 23 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Eröffnung
Verfahren
§ 23 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Eröffnung
1. Das Amt für Grundstückschätzungen eröffnet die Schätzungsresultate über
a) den Steuerwert und den Eigenmietwert: dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin
b) den Verkehrswert bzw. den Ertragswert: dem Eigentümer, bzw. der Eigentümerin; gegebenenfalls den Erben bzw. den Erbinnen oder den Beschenkten
c) den Gebäudeversicherungswert und die Klassifizierung der Gebäude: dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin