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641.301 CH-SH

§ 22 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Bagatellschätzungen

Verfahren
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§ 22 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Bagatellschätzungen

1. Das Amt für Grundstückschätzungen kann die Bewertung ohne Besichtigung des Objektes festlegen bzw. bereinigen

a) bei Veränderung der Grundstücksfläche

b) nach Beseitigung einer Baute infolge Abbruchs oder Schadenfalls

c) bei kleineren Neu- und Umbauten, sofern sich die Schätzung auf Baupläne oder Kostenrechnungen stützen lässt

d) bei Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und von Stockwerkeigentum

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