§ 21 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Objektbesichtigung
§ 21 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Objektbesichtigung
1. Bei einer Schätzung mit Objektbesichtigung hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin dafür zu sorgen, dass die Schätzungsorgane die Grundstücke und Gebäude ungehindert betreten können und die für die Schätzung notwendigen Unterlagen und Informationen verfügbar sind. Wird den Schätzungsorganen trotz wiederholtem Aufgebot der Zutritt zu einem Gebäude verunmöglicht, so erfolgt die Schätzung anhand einer Aussenbeurteilung und aufgrund vorhandener Akten.
2. Sind die angeforderten Grundrisspläne nicht vorhanden, werden die Nutzflächen geschätzt. Dabei ist eine Abweichung bis zu 5% zulässig und nicht zu berichtigen, falls nachträglich aufgrund von Plänen andere Abmessungen festgestellt würden.
3. Bei Überbauungen im Stockwerkeigentum muss nicht jede Einheit besichtigt werden. Die Bewertung kann anhand von Planunterlagen, Baubeschrieb usw. vorgenommen werden.
4. Verursacht ein Eigentümer bzw. eine Eigentümerin durch pflichtwidriges Verhalten einen Mehraufwand für die Schätzungsorgane, so können ihm bzw. ihr die Kosten belastet werden.