641.301
CH-SH
§ 20 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Schätzungen von Amtes wegen
Verfahren
§ 20 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Schätzungen von Amtes wegen
1. Beim Amt für Grundstückschätzungen können eine Neubewertung einzelner Grundstücke bzw. Gebäude verlangen
a) die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen
b) die Baubehörde der Gemeinde
c) die Erbschaftsbehörde der Gemeinde
d) die kantonale Steuerverwaltung
e) * ...
f) das kantonale Landwirtschaftsamt
2. Die anmeldende Stelle hat die betroffenen Personen (Eigentümer bzw. Eigentümerin, Erben usw.) über ein amtliches Schätzungsbegehren zu informieren.
3. Die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen ist zudem berechtigt, Revisionsschätzungen für Gebäudeversicherungswerte zu verlangen.