Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.301 CH-SH

§ 20 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Schätzungen von Amtes wegen

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Schätzungen von Amtes wegen

1. Beim Amt für Grundstückschätzungen können eine Neubewertung einzelner Grundstücke bzw. Gebäude verlangen

a) die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen

b) die Baubehörde der Gemeinde

c) die Erbschaftsbehörde der Gemeinde

d) die kantonale Steuerverwaltung

e) * ...

f) das kantonale Landwirtschaftsamt

2. Die anmeldende Stelle hat die betroffenen Personen (Eigentümer bzw. Eigentümerin, Erben usw.) über ein amtliches Schätzungsbegehren zu informieren.

3. Die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen ist zudem berechtigt, Revisionsschätzungen für Gebäudeversicherungswerte zu verlangen.

← § 19 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke Geltungsbereich § 21 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →