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§ 2 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Stichtag

Bewertungsgrundsätze
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§ 2 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Stichtag

1. Für die Bewertung sind Bestand und Umfang der Grundstücke im Zeitpunkt der Schätzung massgebend, sofern nicht ein anderes Datum bestimmt worden ist.

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