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§ 19 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Revision von Schätzungswerten

Verfahren
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§ 19 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Revision von Schätzungswerten

1. Die Schätzungswerte sind periodisch den Entwicklungen auf dem Liegenschaftenmarkt anzupassen. Ausschlaggebend sind wesentliche Änderungen des Schweizerischen Baupreisindex, des örtlichen Mietzinsniveaus und der Baulandpreise.

2. Der Regierungsrat entscheidet über generelle oder partielle Anpassungen der Schätzungswerte.

3. Die Aktualisierung des gesamten Grundstückbestandes oder von Teilbereichen erfolgt in der Regel ohne Objektbesichtigung.

4. Ist ein Eigentümer bzw. eine Eigentümerin mit dem Resultat der Aktualisierung nicht einverstanden, erfolgt eine Schätzung mit Objektbesichtigung.

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