§ 18 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Schätzungen
§ 18 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Schätzungen
1. Wenn im Bestand, in der Qualität oder in der Nutzung eines Grundstückes eine wesentliche Änderung eingetreten ist, wird von Amtes wegen oder auf Begehren des Eigentümers bzw. der Eigentümerin eine Schätzung vorgenommen, ferner nach einer Handänderung, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kaufpreis und bisherigem Schätzungswert besteht. Ausgenommen sind Handänderungen infolge Erbfolge, Erbgang, Erbvorbezug und dergleichen.
2. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin kann jederzeit eine Überprüfung des Gebäudeversicherungswertes verlangen.
3. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin kann jederzeit eine ausserordentliche Schätzung des Verkehrswertes und des Ertragswertes verlangen.
4. Das Schätzungsbegehren ist beim Amt für Grundstückschätzungen einzureichen.