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§ 17 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Unterstützung

Organisation
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§ 17 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Unterstützung

1. Alle Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben dem Amt für Grundstückschätzungen auf Verlangen die für die Schätzung zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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