641.301
CH-SH
§ 17 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Unterstützung
Organisation
§ 17 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Unterstützung
1. Alle Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben dem Amt für Grundstückschätzungen auf Verlangen die für die Schätzung zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.