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§ 16 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Schweigepflicht

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§ 16 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Schweigepflicht

1. Die Schätzungsorgane unterliegen bei ihrer Tätigkeit gegenüber Drittpersonen der Schweigepflicht.

2. Auskünfte über Schätzungsdaten dürfen nur dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder deren Bevollmächtigten schriftlich erteilt werden.

3. Für Amtsstellen von Kanton und Gemeinden, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe Zugriff auf Schätzungsdaten haben, gilt Abs. 2 ebenso.

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