641.301
CH-SH
§ 12 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Einheitliche Schätzung
Organisation
§ 12 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Einheitliche Schätzung
1. Das Amt für Grundstückschätzung ist für eine ausgeglichene Bewertung der Grundstücke im ganzen Kanton verantwortlich. Es sorgt namentlich durch Auskünfte, Weisungen, durch die Organisation von Instruktionskursen und die Aus- und Weiterbildung der als Schätzerinnen und Schätzer tätigen Angestellten für eine einheitliche Anwendung der Schätzungsvorschriften.