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641.301 CH-SH

§ 11 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Schätzungsorgane

Organisation
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§ 11 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Schätzungsorgane

1. Zuständig für die Organisation und Durchführung der Schätzungen sind

a) das Amt für Grundstückschätzungen

b) * ...

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