641.301
CH-SH
§ 11 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Schätzungsorgane
Organisation
§ 11 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Schätzungsorgane
1. Zuständig für die Organisation und Durchführung der Schätzungen sind
a) das Amt für Grundstückschätzungen
b) * ...