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§ 10 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Eigenmietwert

Bewertungsgrundsätze
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§ 10 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Eigenmietwert

1. Für Wohnräume des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin eines landwirtschaftlichen Gewerbes entspricht der Eigenmietwert dem nach eidgenössischer Pachtzinsverordnung massgebenden Mietwert.

2. In allen übrigen Fällen entspricht der Eigenmietwert 65% des im Bewertungsverfahren festgelegten Mietwertes der dem Eigenbedarf dienenden Wohnräume und Nebennutzungen wie PW-Stellplätze, Nebenräume und Sport-, Freizeit- und Wellnessnutzungen. Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht ist dem Eigenbedarf gleichgestellt.

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