641.301
CH-SH
§ 1 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke
Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke
1. Diese Verordnung gilt für Schätzungen zur Festsetzung der Steuerwerte, der Verkehrswerte bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, der Ertragswerte, der Eigenmietwerte und der Gebäudeversicherungswerte.
2. Sofern nicht ein anderes Verfahren vorgesehen ist, gilt sie im Weiteren für alle anderen Schätzungen aufgrund kantonaler oder eidgenössischer Erlasse, bei denen Werte von Grundstücken zu ermitteln sind.