641.200
CH-SH
§ 4 Beschluss über die Sanierung der alten Pflegetrakte des Kantonsspitals
§ 4 Beschluss über die Sanierung der alten Pflegetrakte des Kantonsspitals
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.