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§ 6 Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes - Übergangsbestimmung

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§ 6 Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes · Übergangsbestimmung

1. Als Eigenmietwert für die nach dem Inkrafttreten dieses Dekretes beginnenden Veranlagungsperioden gilt der zuletzt vom Amt für Grundstückschätzungen geschätzte Eigenmietwert für das entsprechende Objekt ohne den vom Regierungsrat am 16. April 1996 beschlossenen generellen Zuschlag von 10 Prozent.

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