641.120
CH-SH
§ 4 Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes - Anpassung der Mietwerte
§ 4 Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes · Anpassung der Mietwerte
1. Werden die Grenzwerte nach § 1 über- beziehungsweise unterschritten, passt der Kantonsrat die Eigenmietwerte generell an.
2. Als Grundlage für die Anpassung dient ein Vergleich der geschätzten Mietwerte mit den Mietpreisen von vermieteten Objekten sowie die Entwicklung des allgemeinen Mietpreisniveaus.
3. Die Mietpreise vermieteter Referenzobjekte, insbesondere von Einfamilienhäusern und Wohnungen im Stockwerkeigentum, werden im Rahmen der Steuerveranlagung generell oder in bestimmten Segmenten erhoben.