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§ 3 Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes - Festsetzung

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§ 3 Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes · Festsetzung

1. Der für die Besteuerung massgebende Mietwert ist durch das Amt für Grundstückschätzungen periodisch zu schätzen.

2. Für die Schätzung massgebend sind insbesondere Standortgemeinde, Lage innerhalb der Gemeinde, Alter und Grösse sowie Bauart, Ausbaustandard und Zustand des Objektes. Der geschätzte Mietwert wird auf einen bestimmten Zeitpunkt stabilisiert.

3. Die Verordnung des Regierungsrates über die Bewertung der Grundstücke sowie das von ihm genehmigte Bewertungsreglement sind für das Schätzungsverfahren anwendbar, soweit dieses Dekret nichts anderes festlegt.

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