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§ 2 Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes - Marktmiete

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§ 2 Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes · Marktmiete

1. Als Marktmiete gilt jener Betrag, der bei der Miete eines gleichartigen Objektes an vergleichbarer Wohnlage zu bezahlen wäre.

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