641.120
CH-SH
§ 2 Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes - Marktmiete
§ 2 Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes · Marktmiete
1. Als Marktmiete gilt jener Betrag, der bei der Miete eines gleichartigen Objektes an vergleichbarer Wohnlage zu bezahlen wäre.