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§ 1 Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes - Höhe

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§ 1 Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes · Höhe

1. Der für die Besteuerung massgebende Mietwert von selbstgenutztem Wohneigentum beträgt höchstens 70 Prozent der Marktmiete. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.

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