Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.113 CH-SH

Kanton Schaffhausen 641.113

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Auf den in Rechnung gestellten Beträgen der periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer, die verspätet bezahlt werden, ist für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet.

2. Davon ausgenommen ist die Einforderung des Zinses gemäss Art. 169 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000.

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