641.112
CH-SH
Kanton Schaffhausen 641.112
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
Gesetzestext (5 Artikel)
§ 1 Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für Kantons- und Gemeindesteuern
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1. Der Ausgleichszins beträgt 1 Prozent.
§ 2 Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für Kantons- und Gemeindesteuern
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1. Der Zins für Steuernachforderungen und der Verzugszins für verspätet entrichtete Steuern beträgt 5 Prozent.
§ 3 Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für Kantons- und Gemeindesteuern
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1. Der Vergütungszins für Steuerrückerstattungen beträgt 1 Prozent.
§ 4 Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für Kantons- und Gemeindesteuern
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1. Die Zinsfüsse finden ab 1. April 2024 Anwendung und gelten auch für ab diesem Zeitpunkt anfallende Vergütungs- Ausgleichs- und Verzugszinsen auf Kantons- und Gemeindesteuern früherer Jahre.
§ 5 Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für Kantons- und Gemeindesteuern
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1. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für die Kantons- und Gemeindesteuern vom 2. August 2021.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.