Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.112 CH-SH

Kanton Schaffhausen 641.112

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Der Zins für Steuernachforderungen und der Verzugszins für verspätet entrichtete Steuern beträgt 5 Prozent.

1. Die Zinsfüsse finden ab 1. April 2024 Anwendung und gelten auch für ab diesem Zeitpunkt anfallende Vergütungs- Ausgleichs- und Verzugszinsen auf Kantons- und Gemeindesteuern früherer Jahre.

1. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für die Kantons- und Gemeindesteuern vom 2. August 2021.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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