641.111
CH-SH
§ 99 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 177 Abs. 2 StG
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 99 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 177 Abs. 2 StG
1. Die drei Raten der vorläufigen ordentlichen Jahressteuer werden am 1. Tag des sechsten, des neunten und des zwölften Monates der Steuerperiode fällig. Bis sieben Monate vor Ende der Steuerperiode ist jeder steuerpflichtigen Person eine vorläufige Steuerrechnung zuzustellen.
2. Die übrigen Steuerforderungen werden mit der Eröffnung der vorläufigen oder endgültigen Veranlagung fällig.