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§ 98 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 175 Abs. 2 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 98 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 175 Abs. 2 StG

1. Als Verfalltag (mittlerer Verfall) für periodische Steuern gilt der letzte Tag des neunten Monates der Steuerperiode.

2. Erfolgt der Eintritt in die Steuerpflicht (infolge Zuzug aus dem Ausland oder beim Tod des Ehegatten) nach dem letzten Tag des sechsten Monates der Steuerperiode, gilt der letzte Tag der Steuerperiode als Verfalltag.

3. ...

4. Verlegt eine steuerpflichtige Person während der Steuerperiode ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton, werden auf allen Zahlungen, die sie aufgrund einer vorläufigen Steuerrechnung für diese Steuerperiode geleistet hat, bis zu deren Rückzahlung Ausgleichszinsen zu ihren Gunsten berechnet.

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