Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.111 CH-SH

§ 97 Verordnung über die direkten Steuern

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 97 Verordnung über die direkten Steuern

1. Die Steuerbezugsstellen ziehen die Kantons- und Gemeindesteuern jeweils zusammen ein und teilen die Eingänge im Verhältnis der beiden Steuern zueinander auf.

2. Über die Steuereingänge wird Buch geführt. Die Kantonssteuereingänge der natürlichen Personen sind je auf Ende des darauf folgenden Kalendermonats an die Staatskasse abzuliefern. Die Gemeindesteuereingänge der juristischen Personen sind je auf Ende des darauf folgenden Kalendermonats an die Gemeindekassen abzuliefern.

3. Bei nicht rechtzeitiger Ablieferung ist die Entschädigung für den Steuereinzug angemessen zu kürzen.

4. Die Kantonale Steuerverwaltung beaufsichtigt den Bezug der Kantonssteuern und erlässt die allgemeinen Weisungen.

← § 96 Verordnung über die direkten Steuern Art. 1 StG § 98 Verordnung über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →