641.111
CH-SH
§ 96 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 172 Abs. 2 StG
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 96 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 172 Abs. 2 StG
1. Die Kantonale Steuerverwaltung ist Steuerbezugsstelle für alle Steuern, welche von den Gemeindesteuerverwaltungen nicht bezogen werden.
2. Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstelle, die den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern der natürlichen Personen besorgt.
3. Die Steuerbezugsstelle der Gemeindesteuerverwaltung erhebt die Kantonssteuern nach Massgabe der der Gemeinde zustehenden einfachen Gemeindesteuern. Die Personalsteuer wird von der Wohnortsgemeinde der steuerpflichtigen Person erhoben.