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§ 95 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 171 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 95 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 171 StG

1. Den Einzug der Nachsteuern der natürlichen Personen besorgt die Steuerbezugsstelle der Gemeinde, den Einzug der Nachsteuern der juristischen Personen die Kantonale Steuerverwaltung.

2. Wer eine nachsteuerpflichtige Person beerbt, haftet solidarisch für die Bezahlung der Nachsteuern bis zur Höhe seines Erbteiles ohne Rücksicht darauf, ob ihn an der ungenügenden Versteuerung ein Verschulden trifft.

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