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§ 93 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 168 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 93 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 168 StG

1. Unter Rechnungsfehler fallen solche, die bei der Berechnung der Steuerfaktoren und des Steuerbetrages unterlaufen sind. Keine Rechnungsfehler im Sinne des Gesetzes sind solche, die bei der Verarbeitung der materiellen Grundlage, z.B. der Geschäftsbücher, unterlaufen.

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