Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.111 CH-SH

§ 92 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 167 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 92 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 167 StG

1. Es dürfen nur Faktoren abgeändert werden, die in direktem Zusammenhang mit dem Revisionsgrund stehen.

← § 91 Verordnung über die direkten Steuern Art. 1 StG § 93 Verordnung über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →