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§ 91 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 166 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 91 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 166 StG

1. Das Revisionsbegehren muss enthalten

a) die genaue Bezeichnung der Revisionsgründe unter Anführung der Beweismittel

b) den Nachweis, dass seit der Entdeckung des Revisionsgrundes nicht mehr als 90 Tage verflossen sind

c) einen Antrag, inwieweit der angefochtene Entscheid abzuändern oder aufzuheben sei

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