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§ 89 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 155 Abs. 2 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 89 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 155 Abs. 2 StG

1. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausnahmsweise zulässig.

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