641.111
CH-SH
§ 88 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 155 StG
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 88 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 155 StG
1. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Entschädigung der verwaltungsunabhängigen Mitglieder der Kantonalen Steuerkommission fest. Der Spesensatz richtet sich nach der Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen.