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§ 88 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 155 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 88 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 155 StG

1. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Entschädigung der verwaltungsunabhängigen Mitglieder der Kantonalen Steuerkommission fest. Der Spesensatz richtet sich nach der Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen.

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