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§ 87 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 154 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 87 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 154 StG

1. Ist die Einsprache durch die Kantonale Steuerkommission zu entscheiden, nehmen die beteiligte Gemeindesteuerverwaltung und die Kantonale Steuerverwaltung schriftlich zu den Einwendungen Stellung und stellen Antrag.

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