641.111
CH-SH
§ 87 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 154 StG
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 87 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 154 StG
1. Ist die Einsprache durch die Kantonale Steuerkommission zu entscheiden, nehmen die beteiligte Gemeindesteuerverwaltung und die Kantonale Steuerverwaltung schriftlich zu den Einwendungen Stellung und stellen Antrag.