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§ 86 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 153 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 86 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 153 StG

1. Wer eine Einsprache erhebt, hat Anspruch darauf, von der für die Veranlagung zuständigen Person persönlich angehört zu werden. Das Begehren ist in der Einsprache zu stellen und kurz zu begründen.

2. Eine persönliche Anhörung durch die Kantonale Steuerkommission findet nicht statt.

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