641.111
CH-SH
§ 85 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 150 StG
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 85 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 150 StG
1. Die Einsprache ist bei der Amtsstelle einzureichen, von der die Zustellung ausgegangen ist.