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§ 85 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 150 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 85 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 150 StG

1. Die Einsprache ist bei der Amtsstelle einzureichen, von der die Zustellung ausgegangen ist.

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